Zurück zur Seite von Flexihotin Forte
Erklärung · 12. September 2026
Werbeaussagen über Kosmetika: was man über ein Wärmegel schreiben darf
Die Werbung für Kosmetika unterliegt besonderen Regeln der Europäischen Union. Wir erklären, warum wir über Flexihotin Forte „Wärmegefühl" und „zur Massage" schreiben, aber nicht „verringert Schwellungen" oder „entzündungshemmend" — und wer in Österreich über diese Regeln wacht.
Was ein Kosmetikum ist — und was nicht
Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 definiert ein kosmetisches Mittel als Stoff oder Gemisch, das dazu bestimmt ist, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (u. a. der Haut) in Berührung zu kommen, um sie zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen. Ein Massagegel für die Haut mit Pflanzenextrakten, das ein Wärmegefühl erzeugt, fällt unter diese Definition.
Außerhalb der Definition liegt alles, was Krankheiten heilen, lindern oder verhüten soll: Das ist die Domäne der Arzneimittel (Arzneimittelgesetz) und der Medizinprodukte. Ein Kosmetikum, dem eine solche Wirkung zugeschrieben wird, wird rechtlich zum „Grenzprodukt" — und kann als ohne Zulassung in Verkehr gebrachtes Arzneimittel eingestuft werden.
Gemeinsame Kriterien für Werbeaussagen: Verordnung 655/2013
Art. 20 der Verordnung 1223/2009 verbietet bei Kennzeichnung und Werbung für Kosmetika Texte, Bezeichnungen und Bilder, die dem Produkt Merkmale oder Funktionen zuschreiben, die es nicht besitzt. Die Verordnung (EU) Nr. 655/2013 konkretisiert das in sechs gemeinsamen Kriterien: Einhaltung der Rechtsvorschriften, Wahrheitstreue, Belegbarkeit, Redlichkeit, Lauterkeit und fundierte Entscheidungsfindung.
Für ein Wärmegel bedeutet das in der Praxis:
- zulässig: die Beschreibung des Sinneseindrucks („erzeugt ein Wärmegefühl", „kühlt"), der Gebrauchseigenschaften („zieht rasch ein", „hinterlässt keine Spuren", „intensiver Geruch"), der Zusammensetzung (vollständige INCI-Liste) und der Anwendung laut Etikett;
- unzulässig: das Versprechen einer arzneilichen Wirkung („verringert Entzündungen", „lindert Schmerzen", „bei Rheuma"), die Zuschreibung unbelegter Wirkungen und die Andeutung, das Produkt sei „sicher, weil natürlich".
Woher die „Wärme" im Gel kommt
In der Zusammensetzung von Flexihotin Forte erzeugen Capsaicin aus Cayennefrüchten (Capsicum frutescens), Campher sowie Extrakte aus Zimt, Ingwer und Kren das Wärmegefühl; Menthol kühlt. Das ist eine sensorische Wirkung auf die Hautrezeptoren — und nur so darf sie in der Werbung für ein Kosmetikum beschrieben werden. Der Satz, das Gel „verbessere die Beweglichkeit" oder „erhalte die körperliche Fitness", geht über die Funktionen eines Kosmetikums hinaus; deshalb wiederholen wir ihn auf der Seite nicht, obwohl er in der Herstellerbeschreibung auf der Packung steht.
Zusammensetzung: INCI-Reihenfolge statt Konzentrationen
Art. 19 der Verordnung 1223/2009 verlangt die Liste der Bestandteile nach INCI-Bezeichnungen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils (Bestandteile unter 1 % dürfen in beliebiger Reihenfolge am Ende stehen). Konzentrationen muss der Hersteller nicht angeben — deshalb vergleichen wir auf der Seite die „Stärke" des Gels nicht mit anderen und sagen nicht, „wie viel Arnika enthalten ist". Wir können nur feststellen, dass Arnika an fünfter Stelle steht und damit zu den Extrakten mit dem größten Anteil gehört.
Sicherheit und Warnhinweise
Für die Sicherheit eines Kosmetikums haftet die verantwortliche Person (Art. 4 der Verordnung) — bei Flexihotin Forte das auf der Packung genannte Unternehmen, ENVE Distribution Sp. z o.o. aus Marki (Polen). Vor dem Inverkehrbringen braucht das Produkt einen Sicherheitsbericht (Art. 10) und eine Notifizierung im CPNP-Portal (Art. 13); wer diese Notifizierung konkret vorgenommen hat, haben wir nicht unabhängig geprüft. Die Warnhinweise des Etiketts — nur äußerlich, Abstand zu Augen, Nase und Mund, Hauttest — ergeben sich aus der Sicherheitsbewertung und dürfen in der Werbung nicht verschwiegen werden.
Wer in Österreich die Regeln überwacht
Kosmetika unterliegen in Österreich dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG). Die amtliche Kontrolle nehmen die Lebensmittelaufsichtsorgane der Länder wahr, die Untersuchung erfolgt durch die AGES; oberste Behörde ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Irreführende Werbung fällt zusätzlich unter das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG); klagebefugt sind u. a. der Verein für Konsumenteninformation und die Bundesarbeitskammer. Wer ein Kosmetikum wie ein Arzneimittel bewirbt, riskiert Konsequenzen nach dem Arzneimittelgesetz.
So lesen Sie Werbung für ein Wärmegel
- Prüfen Sie die Kategorie: Kosmetikum, rezeptfreies Arzneimittel oder Medizinprodukt — drei verschiedene Regime, drei verschiedene Versprechen.
- Suchen Sie die vollständige INCI-Liste. Ohne Liste lässt sich nichts beurteilen.
- „Heilt", „für die Gelenke", „entzündungshemmend" in der Werbung für ein Kosmetikum = unzulässige Aussage.
- „Empfohlen von Dr. …" — die Werbung für ein Kosmetikum darf keine medizinische Empfehlung suggerieren, und die Bedingungen des Vertriebsnetzes untersagen die Verwendung realer Personen.
- Sternchen-Bewertungen ohne Datum und Prüfung haben keinen Wert.
Dieser Text dient der Information, ist keine Rechtsberatung und ersetzt nicht das Lesen des Produktetiketts.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel (Art. 2, 4, 10, 13, 19, 20) — eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32009R1223
- Verordnung (EU) Nr. 655/2013 der Kommission zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln — eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013R0655
- Technisches Dokument der Europäischen Kommission zu Werbeaussagen über kosmetische Mittel (2017) — ec.europa.eu/docsroom/documents/24847
- Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 — kosmetische Mittel — www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004546
- Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), BGBl. I Nr. 33/2014 — §§ 4, 9, 11, 14, 15, 18 Abs. 1 Z 5 — www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008847
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979 — www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002462
- Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), BGBl. I Nr. 175/2021 — www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011728
- Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) — www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002665
- Arzneimittelgesetz (AMG) — Begriff des Arzneimittels, Abgrenzung — www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010441
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) — Art. 6, 15–21; Datenschutzgesetz (DSG) — eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0679
- Europäische Kommission — Notifizierungsportal für kosmetische Mittel CPNP — ec.europa.eu/growth/sectors/cosmetics/cpnp_en
- AGES — Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, Kosmetika — www.ages.at/
- Datenschutzbehörde — www.dsb.gv.at/
- CosIng-Datenbank — INCI-Bezeichnungen und Funktionen kosmetischer Inhaltsstoffe — ec.europa.eu/growth/tools-databases/cosing/